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Häufig lohnt sich nach einer Kündigung eine rechtliche Beratung.Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa

01.08.2026 Anke Dankers, dpa

Kündigungsschutzklage: Das sollten Sie darüber wissen

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber trifft viele Beschäftigte unvorbereitet – und wirft oft sofort rechtliche Fragen auf. Denn nicht jede Entlassung ist automatisch wirksam: In vielen Fällen lohnt sich ein genauer Blick auf die Umstände und die formalen Voraussetzungen. Ob eine Kündigung rechtlich Bestand hat, klärt eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Dabei geht es nicht nur um die grundsätzliche Frage, ob das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Häufig steht auch im Raum, ob Betroffene Anspruch auf Lohnnachzahlungen haben oder am Ende eine Abfindung ausgehandelt wird. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen, Fristen und Fallstricke.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Wer Kündigungsschutz genießt, kann gegen eine Kündigung vorgehen, die nicht sozial gerechtfertigt ist. Besteht der Verdacht, dass dies der Fall ist, sollten Betroffene spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist ist zwingend: Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst dann, wenn sie eigentlich rechtswidrig war.

Damit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen informiert: Der Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen, und das Arbeitsverhältnis muss seit mehr als sechs Monaten bestehen. Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung anteilig berücksichtigt. Auch wenn der Kündigungsschutz nicht greift, kann sich eine rechtliche Prüfung lohnen: Eine Kündigung kann auch aus anderen Gründen unwirksam sein, etwa wegen Formfehlern oder fehlender Begründung.

Wann bekomme ich Verzugslohn?

Ist eine Kündigung rechtswidrig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung seines Gehalts – den sogenannten Verzugslohn. „Das kann für den Arbeitgeber teuer werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Je länger das Verfahren dauert, desto höher fällt die Summe aus.

Der Verzugslohn wird jedoch mit dem Einkommen verrechnet, das der Arbeitnehmer nach der Kündigung in einem neuen Job verdient. Das regelt Paragraf 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ziel ist es, eine doppelte Zahlung zu vermeiden.

Muss ich mich während der Klage bewerben?

Sich nicht zu bewerben, ist keine gute Idee. Denn dazu gibt es eine klare Vorschrift in Paragraf 615 BGB: Wer es „böswillig unterlässt“, sich um eine neue Stelle zu bemühen, muss eine Kürzung des Verzugslohns um ein fiktives Einkommen hinnehmen.

„Bewirbt sich ein Arbeitnehmer nicht, kann das Gericht davon ausgehen, dass er eine neue Stelle hätte finden können“, sagt Kaarina Hauer von der Arbeitnehmerkammer Bremen. In diesem Fall wird der Verzugslohn entsprechend gekürzt.

Zudem hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren verschärft. Früher mussten Arbeitgeber nachweisen, dass es zumutbare Stellen gab, die der Gekündigte bewusst nicht genutzt hat – eine hohe Hürde. Heute wird der Arbeitnehmer stärker in die Pflicht genommen: Nur wer trotz ernsthafter Jobsuche nachweislich keinen neuen Job findet, kann die Anrechnung eines fiktiven Einkommens vermeiden.

Wie sichere ich meine Ansprüche?

Betroffene sollten sich umgehend bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, Vermittlungsvorschläge annehmen und sich aktiv auf zumutbare Stellen bewerben, rät Oberthür. Das gilt auch für Vorschläge, die möglicherweise vom bisherigen Arbeitgeber kommen.

Ob eine Stelle zumutbar ist, hängt vor allem vom Gehalt, aber auch von Tätigkeit, Qualifikation und Arbeitsort ab. „Auf Stellen ohne Gehaltsangabe muss man sich nach derzeitiger Rechtsprechung nicht bewerben“, sagt die Anwältin. „Vorsorglich sollten sich Arbeitnehmer allerdings auch darauf bewerben“, empfiehlt Oberthür. Zusätzlich sollten sie eigenständig in Jobportalen nach passenden Angeboten suchen. Zwar gibt es hierzu noch keine klare Rechtsprechung, doch Gerichte könnten dies künftig verlangen.

Wie schnell muss ich handeln?

Das hängt vom Ende des Arbeitsverhältnisses ab: Bei einer ordentlichen Kündigung gilt die jeweilige Kündigungsfrist. „Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss man sich bewerben“, sagt Hauer. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort – entsprechend sollte auch die Jobsuche unmittelbar beginnen.

Was „sofort“ konkret bedeutet, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aus dem Jahr 2025 (Az: 5 SLa 465/25): Die Richter gewährten dem Arbeitnehmer eine Woche „Schonfrist“ nach der Kündigung. Danach hätte er Bewerbungen schreiben müssen. Weil er sich vier Wochen länger Zeit ließ, wurde sein Verzugslohnanspruch deutlich gekürzt.

Von solchen Urteilen sollten sich Betroffene nicht verunsichern lassen, betont Hauer. „Diese eine Woche bis zur ersten Bewerbung steht nicht im Gesetz, das Urteil ist ein Einzelfall.“ Es zeige jedoch, wie wichtig es ist, sich frühzeitig und ernsthaft um eine neue Stelle zu bemühen.

Dazu gehört auch, Bewerbungsunterlagen zu aktualisieren, Fotos erstellen zu lassen und gegebenenfalls ein Bewerbungstraining zu absolvieren. Wer alle Schritte dokumentiert – also Stellenanzeigen, Bewerbungen und Absagen –, kann seine Bemühungen später nachweisen und ist rechtlich auf der sicheren Seite.

Was bedeutet das alles für eine Abfindung?

Die meisten Kündigungsschutzklagen enden nicht mit einem Urteil. Denn zu Beginn steht in der Regel eine Güteverhandlung, die häufig mit einem Vergleich und einer Abfindung für den Arbeitnehmer abgeschlossen wird. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht dabei in den meisten Fällen allerdings nicht.

Die Höhe der Abfindung hängt von der Verhandlungsposition ab. „Ein Anspruch auf Verzugslohn ist für den Arbeitnehmer ein wichtiger Hebel in den Verhandlungen“, sagt Oberthür. Wer sich nachweislich um eine neue Stelle bemüht hat, verbessert seine Position deutlich. „Das Risiko für den Arbeitgeber steigt, wenn der Arbeitnehmer hier keine Angriffsfläche bietet“, erklärt die Anwältin.

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