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5 Dinge, die sich 2021 für Arbeitgeber ändern

Ob Mehrwertsteuersenkung oder Kurzarbeitergeld - diese 5 Dinge ändern sich ab 2021 für die Arbeitgeber.
Veröffentlicht am 02.01.2021
Wieder wie gehabt: Zum 1. Januar gilt wieder der ursprüngliche Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Wegen der Corona-Krise war er vorübergehend auf 16 Prozent gesenkt worden. Bild: dpa

1. Die Mehrwertsteuersenkung läuft aus

Zum 1. Januar steigt die vorübergehend gesenkte Umsatzsteuer wieder auf 19 Prozent an. Sie war zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise reduziert worden und kehrt nun zurück zum Regelsteuersatz von 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent. Unternehmer müssen also ab Januar darauf achten, dass sie ihre Systeme wieder an die regulären Mehrwertsteuersätze anpassen. Ausgenommen sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme von Getränken: Hier gilt bis mindestens 30. Juni 2021 die Sonderreglung weiter.

2. Das Kurzarbeitergeld wird verlängert

Grundsätzlich gilt, dass Kurzarbeitergeld für zwölf Monate bezogen werden kann. Doch um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf bis zu 24. Monate verlängert – maximal bis zum 31. Dezember 2021. Unternehmen, die das Kurzarbeitergeld verlängern möchten, müssen sich entsprechend bei der örtlichen Arbeitsagentur melden. Der Antrag kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.

3. Der Coronabonus wird verlängert

Sonderzahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer für besondere Leistungen in der Corona-Krise waren 2020 für Beschäftigte aller Branchen bis 1.500 Euro steuerfrei. Die Frist, bis wann der Bonus auf dem Konto des Arbeitnehmers sein muss, wurde bis Juni 2021 verlängert. Hintergrund ist, dass zwar viele Unternehmen Corona-Hilfen beantragt haben, diese aber noch nicht überall angekommen sind. Deshalb lässt die Bundesregierung ihnen mehr Zeit zum Auszahlen des Corona-Bonus. Diese Prämie soll es aber nicht zweimal geben können.

4. Die Abwrackprämie für Lkw kommt

Beim Autogipfel Mitte November hat die Bundesregierung eine Abwrackprämie für Lkw beschlossen. Neben der Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit Elektro- und Wasserstoffantrieb wird die Anschaffung von fabrikneuen Lkw mit konventionellen Antrieben gefördert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Anforderungen der aktuellen Abgasstufe Euro 6 erfüllen und zusätzlich bestimmte Umweltvorteile aufweisen. Dazu zählen beispielsweise niedrige CO2-Emissionen. Wenn dabei auch ein alter Lkw der Abgasstufen Euro III, IV und V verschrottet wird, werden Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro pro Lastwagen gezahlt. Den Umstieg auf alternative Antriebe will die Bundesregierung dabei stärker fördern als konventionelle Antriebe. 

5. Der gelbe Schein geht

Der gelbe Schein mit dem roten Aufdruck „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ hat ausgedient: Ab sofort führen die Krankenkassen ein elektronisches Meldeverfahren bei Arbeitsunfähigkeit ein. Arbeitgeber können den Status der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer dann im Online-Portal der Krankenkasse einsehen. Zwar wird der gedruckte Nachweis, den Ärzte ihren Patienten bisher ausstellten, noch für eine Übergangszeit bis Ende 2021 geben. Danach sollen Meldungen zur Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf elektronischem Wege übermittelt werden und somit einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.

VON HEIKE THISSEN