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Das ändert sich im neuen Jahr

Am 1. Januar 2023 beginnt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht nur ein neues Wirtschaftsjahr. Es treten auch einige Änderungen und Gesetze in Kraft, von denen sie wissen sollten. Fünf davon – eine kleine Auswahl – stellen wir hier vor.
Veröffentlicht am 10.12.2022
Bild: New Africa - stock.adobe.com

1. Homeoffice-Pauschale wird angehoben

Seit 2020 konnten Steuerpflichtige eine Homeoffice-Pauschale für bis zu 120 Tage angeben. Denn wer zuhause arbeitet, muss mehr heizen und verbraucht mehr Strom für den Computer. Ab Januar 2023 können bis zu 210 Homeoffice-Tage à 6 Euro angegeben werden. Somit können bis zu 1260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Damit auch Familien mit kleineren Wohnungen entlastet werden, gilt diese Regelung auch dann, wenn kein gesondertes Arbeitszimmer vorhanden ist. Zudem wird die Pauschale entfristet: Sie gilt nicht mehr nur für die Dauer der Corona-Pandemie, sondern auch darüber hinaus.

2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird elektronisch

Ein Jahr später als ursprünglich geplant wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 1. Januar 2023 elektronisch. Künftig wird es so sein, dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall ihren Arbeitgeber darüber informieren müssen, dass sie nicht arbeitsfähig sind. Den gelben Schein müssen sie dafür nicht mehr vorlegen. Der Arbeitgeber ruft die Bescheinigung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab.

Damit der entsprechende Datenaustausch möglich ist, brauchen der Arbeitgeber oder sein Steuerberater ein entsprechendes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronische Ausfüllhilfe oder ein geeignetes Zeiterfassungs­-
system.

3. Grundfreibetrag erhöht sich

Auch mit dem Start ins Jahr 2023 steigt bei Arbeitnehmern der Teil des Einkommens, auf den sie keine Steuern zahlen müssen. Für Alleinstehende erhöht er sich am 1. Januar von 10347 Euro auf 10908 Euro. Bei Verheirateten liegt er künftig bei 21.816 Euro.

Seit 1996 soll der Grundfreibetrag das Existenzminimum absichern. Er sorgt dafür, dass Arbeitnehmern nach Abzug der Steuern noch genügend Einkommen bleibt. Jeder Einkommenssteuerpflichtige hat Anspruch darauf.

4. Midijob-Grenze steigt

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,10 Euro und bislang 1600 Euro liegen. Mit dem neuen Jahr müssen Arbeitnehmer erst ab einem Einkommen von 2000 Euro pro Monat volle Sozialbeiträge zahlen. Damit soll Geringverdienern mehr Netto vom Brutto bleiben.

Midijobber können trotzdem die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen.

5. Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung kommt

Künftig ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung per Gesetz vorgeschrieben. Die deutsche Rentenversicherung nimmt dann spätestens alle vier Jahre eine Betriebsprüfung mithilfe von digitalen Daten der Entgeltabrechnungen vor.

Diese zu erheben, zu verarbeiten und zu übermitteln ist Aufgabe der Unternehmen. Sie und auch die Betriebsprüfer sollen so Zeit sparen, weil eventuelle Ungereimtheiten oder fehlende Meldungen schon im Vorfeld erkannt werden können.

Von Heike Thissen